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AGB

I. Widersprechende AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, ohne schriftliche Zustimmung von Intpro nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Lieferbedingungen nicht widersprechen. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.

II. Allgemeines

  1. Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Verbrauchs- und Leistungsangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich Konstruktion, Materialverwendung und Ausführung bleiben Intpro vorbehalten, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.
  2. Im Auftragsfalle gelten für Bauleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV - (VOB/C), für Lieferleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen, für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen (VOL/B) und für sonstige Leistungen das BGB, soweit nicht im Vertrag selbst oder in diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bestehen.
  3. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen sowie Zusagen bezüglich der Produkteigenschaften haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  4. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Entsorgungs- und damit verbundene Dispositionskosten für Reststoffe (z. B. Aktivkohle, Schlämme etc.) zu dem Zeitpunkt des Anfallens gültigen Sätzen (auf Fremdleistungen zzgl. 18 % Allgemeine Geschäftskosten) auf Nachweis zu vergüten.

III. Gültigkeit des Angebotes

  1. Unsere Angebote sind freibleibend insofern nichts anderes vermerkt ist. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist.
  2. Auskünfte sind stets unverbindlich.
  3. Lieferfristen sind unverbindlich. Soweit verbindliche Lieferfristen vereinbart sind, gelten diese ab endgültiger Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten. Fordert der Auftraggeber nachträglich eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes oder einen anderen Kaufgegen- stand, kann Intpro die Lieferfrist angemessen verlängern.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verladung und Verpackung durch Intpro, bei Ersatzteilen ohne Einbau. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Intpro zu leisten, und zwar 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
  3. Bei Erhöhung der Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ist Intpro berechtigt, die erhöhten Preise zu verlangen, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und Intpro sich zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Nimmt der Besteller die angebotene Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung.
  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die Intpro nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden sämtliche Forderungen von Intpro , ohne Rücksicht auf Stundung oder die Laufzeit hereingenommener Wechsel, sofort fällig. Intpro ist dann berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und unbeschadet der vorstehenden Rechte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist nur statthaft, wenn diese Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind und sein Gegenanspruch im Falle der Zurückbehaltung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Intpro als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  7. Die Zahlungen erfolgen in der Währung EURO (€).

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Intpro behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit- punkt beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von Intpro ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlungen, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst und Intpro somit aus der Wechselhaftung befreit ist.
  2. Bei der Verarbeitung der Waren oder Erzeugnisse von Intpro durch den Besteller erwirbt Intpro unter Ausschluss von § 950 BGB Eigentum an den neu entstehenden Sachen. Bei der Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien und Stoffen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 947 und 948 BGB.
  3. Intpro ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  4. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt:
    Der Besteller ist ermächtigt, die gelieferten Waren im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges in Betrieb zu nehmen und zu nutzen. Jede anderweitige Verfügung über die gelieferte Ware (etwa Weiterverkauf, Vermietung, Verpfändung, sicherungsweise Übereignung usw.) ist dem Besteller nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Intpro  gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt, soweit zulässig, alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von Intpro , die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Intpro nachkommt, verzichtet diese auf das Recht zur Selbsteinziehung.
    Intpro kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zum Einsatz erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung offenlegt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht im Eigentum von Intpro stehen, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Dritten in der Höhe der zwischen Intpro und dem Besteller vereinbarten Lieferpreise als abgetreten.
  5. Intpro verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Intpro .

VI. Abnahme, Gefahrübergang und Erfüllung

Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gilt der Liefergegen- stand als "ab Werk" verkauft, auch dann wenn Intpro frachtfreie Lieferung übernommen hat. Die Gefahr geht mit der Verladung im Werk auf den Besteller über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Die Abnahme erfolgt in allen Fällen im Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Kosten eines Sachverständigen trägt der Besteller.

VII. Mängelansprüche

  1. Der Besteller hat offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung zu rügen. Ist in dem Vertrag eine gemeinsame Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart, so sind offen- sichtliche Mängel sofort zu rügen. Verborgene Mängel sind entsprechend unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Mängelhaftungsfrist, zu rügen. Ist der Besteller Kaufmann, gilt § 377 HGB.
  2. Die Mängelhaftungsfrist beginnt im Fall der Vereinbarung einer gemeinsamen Abnahme mit dieser, soweit sie tatsächlich durchgeführt wird, ansonsten mit der Übergabe. Sie beträgt bei neuen Sachen ein Jahr ab Ablieferung; dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 I (Rückgriffsanspruch) und § 634 a I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Vorstehende Verjährungsverkürzung in Abweichung von § 438 I Nr. 3 BGB gilt ferner nicht für den Fall der Arglist, für die in § 7 geregelten Schadenersatz ansprüche, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvor- schriften.
  3. Mängelansprüche stehen dem Besteller nur nachfolgenden Bestimmungen zu:
    a) Intpro ist berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefah- renübergangs vorlag. Zunächst ist Intpro stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Besteht nach dem Inhalt des diesen Bedingungen zugrundeliegenden Vertrages kein Recht von Intpro Ersatz zu liefern oder ist die Mängelbeseitigung trotz mindestens zweimaligen Nachbesse-rungsversuchen endgültig erfolglos, so kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüchen– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
    b) Intpro ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
    c) Bei gebrauchten Geräten und Materialien steht dem Besteller das Recht zu, vor Absendung eine Besichtigung und Prüfung auf seine Kosten vorzunehmen. Mit Auslieferung des gebrauchten Lieferge- genstandes gelten die Verpflichtungen von Intpro als vollständig und ordentlich erfüllt. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Die Lieferung erfolgt unter Ausschluss der Mängelhaf- tung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich zugesagt ist. Für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs über gebrauchte Sachen beträgt die Mängelhaftungsfrist ein Jahr ab Ablieferung.
    d) Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Punkt VIII. Haftung, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

VIII. Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Intpro bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadenersatz haftet Intpro –gleich aus welchem Rechtsgrund– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Intpro haftet Intpro nur für:
    a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    b)Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von Intpro jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    c) Schäden aus Unmöglichkeit und Verzug wegen der Verletzung von Kardinalspflichten.
  3. Die sich aus Punkt 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Intpro einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Intpro die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung der Intpro gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Mitarbeiter/innen, Arbeitnehmer/innen, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Intpro .

IX. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse wird, soweit dies nach § 38 ZPO zulässig ist, der Hauptsitz von Intpro Neuburg an der Dona, vereinbart.
Intpro ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

X. Teilnichtigkeit

Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.

XI. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.

 

 

Intpro e.K.
Reisleinstraße 5
86697 Oberhausen

 


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